Mit welchen Erkrankungen hängt eine Zahnfleis...
Die Zahnfleischentzündung – medizinisch Gingivitis genannt – betrifft rund 60 % der erwachsenen Bevölkerung in Ungarn. S...
Verwendung / Speicherung | Über die Dentadmin Zahnarztsoftware |
Rechtsbasis | freiwillige Zustimmung EU 2016/679 (1) a) des Artikels 6, Kapitel II der Allgemeinen Datenschutzverordnung EU 2016/679 |
Aufbewahrungszeitdauer | bis zur Verwirklichung des Datenverwaltungszwecks oder bis zum Widerruf |
Verwendung | Kameraaufnahme |
Rechtsgrundlage | (1) a) und f) Artikel 6 Kapitel II der Allgemeinen Datenschutzverordnung freiwillige Zustimmung und/oder berechtigtes Interesse |
Aufbewahrungszeitdauer | 3 Tage im Falle eines Datenschutzzwischenfalls entsprechend den gesetzlichen Vorschriften |
Nutzung / Speicherung | online – wir senden eine Bestätigung über die Buchungen von der E-Mail Adresse info@kgdental.hu über die Dentamin zahnmedizinischen Software |
Rechtsgrundlage | (1) a) und b) Artikel 6 Kapitel II der Allgemeinen Datenschutzverordnung EU 2016/679 freiwillige Zustimmung und Vertrag |
Speicherungszeitdauer | bis zur Verwirklichung des Datenverwaltungszwecks oder bis zum Widerruf |
Verwendung / Speicherung | auf Papierbasis – auf dem Patientenkarton und Dentamin zahnmedizinischer Software |
Rechtsgrundlage | Vertrag (1) b) Artikel 6 Kapitel II der Allgemeinen Datenschutzverordnung EU 2016/679 |
Aufbewahrungszeitdauer | bis zu dem im Gesundheitsgesetz bestimmten Zeitpunkt Gesetz Nr. XLVII von 1997 (Gesundheitsgesetz) 30. § (1) * Die medizinische Dokumentation – mit Ausnahme der Aufnahmen erstellt mit bildgebendem diagnostischem Verfahren, weiterhin des Absatzes (7) - müssen 30 Jahre gerechnet ab der Datenaufnahme, der Entlassungsbericht muss 50 Jahre lang aufbewahrt werden. Nach der obliga-torischen Registerzeitdauer können die Daten im Interesse der Heilbehandlung oder wissenschaftlicher Forschung – falls begründet weiterhin in Evidenz gehalten werden. Falls die weitere Evidenzführung nicht begründet ist, so muss diese gelöscht werden. (2) * Die mit bildgebendem diagnostischem Verfahren erstellten Aufnahme müssen ab deren Erstellung 10 Jahre lang, der anhand der Aufnahme erstellte Befund 30 Jahre lang aufbewahrt werden. |
Verwendung / Speicherung | auf Papierbasis – auf dem Patientenaufnahmeblatt |
Rechtsgrundlage | freiwillige Zustimmung (1) a) Artikel 6 Kapitel II der Allgemeinen Datenschutzverordnung EU 2016/679 |
Aufbewahrungszeitdauer | bis zur Verwirklichung des Datenverwaltungszwecks oder bis zum Widerruf |
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